10. Entsprechenserklärung der REALTECH AG, Oktober 2011
Vorstand und Aufsichtsrat der REALTECH AG haben im Oktober 2011 folgende gemeinsame Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG abgegeben:
"Der Vorstand und der Aufsichtsrat erklären, dass die REALTECH AG seit Abgabe ihrer letzten Entsprechenserklärung den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010 entsprochen hat und entsprechen wird. Dies gilt vorbehaltlich der nachfolgend aufgeführten Ausnahmen:
Der Aufsichtsrat hat für seine Zusammensetzung keine konkreten Ziele benannt, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte, eine festzulegende Altersgrenze für die Aufsichtsratsmitglieder und Vielfalt (Diversity) berücksichtigen und insbesondere eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen (Kodex Ziffer 5.4.1 Abs. 2). Solange derartige Zielsetzungen nicht erfolgt sind, werden sie bei Wahlvorschlägen des Aufsichtsrats nicht berücksichtigt und die Zielsetzungen und der Stand der Umsetzung nicht im Corporate-Governance-Bericht veröffentlicht (Kodex Ziffer 5.4.1 Abs. 3).
Begründung: Der Aufsichtsrat hat bereits in der Vergangenheit eine Altersgrenze für seine Mitglieder festgelegt und berücksichtigt diese bei Wahlvorschlägen. Ob der Aufsichtsrat darüber hinaus konkrete Ziele für seine Zusammensetzung festlegt und welche Ziele insoweit unter Beachtung der besonderen Situation unseres Unternehmens sinnvoll wären, prüft der Aufsichtsrat konsequent auch im Zeitpunkt der Abgabe dieser Entsprechenserklärung noch. Entsprechend der (noch) nicht erfolgten Festlegung weiterer konkreter Ziele können solche bei Wahlvorschlägen momentan nicht berücksichtigt und die Zielsetzungen und der Stand der Umsetzung nicht im Corporate Governance offengelegt werden.
Dem Aufsichtsrat gehören mehr als zwei ehemalige Mitglieder des Vorstands an. (Kodex Ziffer 5.4.2, Satz 3).
Begründung: Wir betrachten eine Regelung dieser Art als eine für unser Unternehmen nicht sinnvolle Einschränkung des Rechts der Aktionäre, die Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird im Corporate-Governance-Bericht nicht individualisiert, aufgegliedert nach Bestandteilen, ausgewiesen (Kodex Ziffer 5.4.6, Absatz 3).
Begründung: Wir sind der Auffassung, dass die Angabe der individuellen Vergütung jedes einzelnen Mitglieds des Aufsichtsrats keine geeignete Beurteilungsgrundlage für die Angemessenheit der Vergütung für die dem Aufsichtsrat als Gesamtorgan obliegende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands bietet.
Walldorf, den 27. Oktober 2011
| Für den Aufsichtsrat der REALTECH AG |
|
Für den Vorstand der REALTECH AG
|
| gez. Daniele Di Croce |
|
gez. Dr. Rudolf Caspary
Thomas Mayerbacher." |